Verstöße und Sanktionen F-GAS

Verstöße und Sanktionen F-GAS

Verstöße und Sanktionen F-GAS Gesetzesdekret vom 5. Dezember 2019, n. 163 Sanktionsdisziplin bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 zu fluorierten Treibhausgasen Tabelle der anwendbaren Sanktionen

Dieser von Itieffe entworfene und erstellte Leitfaden ist ein wichtiges Dokument für alle, die mit der Verwaltung, Installation oder Wartung von Geräten befasst sind, die fluorierte Treibhausgase, allgemein bekannt als F-GAS-Gase, enthalten. Diese Gase werden in einer Vielzahl von Anwendungen eingesetzt, darunter Kühlsysteme, Klimaanlagen, Heizsysteme und andere industrielle Anwendungen, und werden auf europäischer und nationaler Ebene reguliert, um die negativen Auswirkungen auf den Klimawandel abzumildern.

Dieser Leitfaden soll die geltenden Gesetze und Vorschriften im Zusammenhang mit der Verwendung und dem Umgang mit F-GAS-Gasen erläutern und wichtige Informationen zu möglichen Verstößen und damit verbundenen Sanktionen liefern. Dieses Dokument ist nützlich, um sicherzustellen, dass Unternehmen und Einzelpersonen die Umweltvorschriften einhalten und sich der rechtlichen Konsequenzen bewusst sind, wenn sie gegen diese verstoßen.

Es ist wichtig zu verstehen, dass das ordnungsgemäße Management von F-GAS von entscheidender Bedeutung für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen und für einen Beitrag zu den weltweiten Bemühungen zur Bekämpfung des Klimawandels ist. Daher konzentriert sich dieser Leitfaden auf die Bedeutung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sowie der Registrierungs-, Überwachungs- und Meldepflichten für diejenigen, die mit F-GAS-Gasen arbeiten.

Was der Leitfaden enthält

Im Leitfaden untersuchen wir die verschiedenen Arten von Verstößen und die damit verbundenen Sanktionen, die bei Nichteinhaltung verhängt werden können. Es muss jedoch unbedingt betont werden, dass neben der Einhaltung der Gesetze auch die Einführung nachhaltiger Praktiken und die Reduzierung der F-GAS-Emissionen wichtig sind, um die Umwelt und die Zukunft unseres Planeten zu schützen. Daher ist dieser Leitfaden ein Lehrmittel zur Förderung der Umweltverantwortung und der Einhaltung der F-GAS-Vorschriften.

Verstöße und Sanktionen F-GAS

GESETZGEBENDEKRET 5. Dezember 2019, nr. 163

Sanktionsdisziplin bei Verstoß gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006. (19G00170) (GU n.1 vom 2-1-2020)

 Gültig am: 17-1-2020

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK

Unter Hinweis auf Artikel 76 und 87 der Verfassung;

Gestützt auf das Gesetz vom 23. August 1988, Nr. 400, die die Tätigkeit der Regierung und die Anordnung der Präsidentschaft des Ministerrats regelt, insbesondere Artikel 14;

Gestützt auf das Gesetz vom 25. Oktober 2017, Nr. 163, enthaltend «Delegation an die Regierung zur Umsetzung europäischer Richtlinien und zur Umsetzung anderer Rechtsakte der Europäischen Union – Europäisches Delegationsgesetz 2016-2017», insbesondere Artikel 2;

Unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, insbesondere Artikel 25;

Gestützt auf das Gesetz vom 24. November 1981, Nr. 689, mit Änderungen des Strafvollzugs;

Angesichts des Gesetzesdekrets vom 3. April 2006, Nr. 152 mit «Umweltvorschriften»;

Gestützt auf das Gesetz vom 24. Dezember 2012, Nr. 234, die allgemeine Regeln für die Beteiligung Italiens an der Ausarbeitung und Umsetzung der Rechtsvorschriften und Politiken der Europäischen Union festlegt, insbesondere Artikel 33, der die allgemeinen Kriterien für die Übertragung an die Regierung zur Sanktionierung von Verstößen gegen Rechtsakte der Europäischen Union regelt;

Aufgrund des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 16. November 2018, Nr. 146 über die Durchführungsmodalitäten der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 zu fluorierten Treibhausgasen;

Gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 der Kommission vom 30. Oktober 2014, die das Format und die Modalitäten der Übermittlung des Berichts nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte fluorierte Treibhausgase;

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2065 der Kommission vom 17. November 2015, mit der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates, das Format der Notifizierung der Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme der Mitgliedstaaten;

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates, die Mindestanforderungen und -bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der Zertifizierung natürlicher Personen, die an der Installation, Hilfeleistung, Wartung, Reparatur oder Deaktivierung von elektrischen Schaltern, die fluorierte Treibhausgase enthalten, oder für die Rückgewinnung beteiligt sind von fluorierten Treibhausgasen aus festen elektrischen Schaltern;

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 der Kommission vom 17. November 2015, mit der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates, die Mindestanforderungen und -bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der Zertifizierung natürlicher Personen in Bezug auf ortsfeste Kälte- und Klimaanlagen, stationäre Wärmepumpen und Kühlzellen von Lastkraftwagen und Kühlanhängern mit fluorierten Treibhausgase, sowie' für die

Zertifizierung von Unternehmen in Bezug auf stationäre Kälte-, Klimaanlagen und stationäre Wärmepumpen mit fluorierten Treibhausgasen;

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068 der Kommission vom 17. November 2015, mit der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates, das Format der Etiketten für Produkte und Geräte, die fluorierte Treibhausgase enthalten;

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2016/879 der Kommission vom 2. Juni 2016, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates, detaillierte Verfahren für die Konformitätserklärung zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens von mit Fluorkohlenwasserstoffen beladenen Kälte- und Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie die dazugehörigen Prüfungen durch eine unabhängige Stelle Steuerung;

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1375 der Kommission vom 25. Juli 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014, die das Format und die Art der Übermittlung der Meldung nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zu fluorierten Treibhausgasen;

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1992 der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 über die Übermittlung von Daten gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in Bezug auf teilfluorierte Kohlenwasserstoffe, die im Vereinigten Königreich und in der Union der 27 Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht werden;

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/522 der Kommission vom 27. März 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 über die Übermittlung von Daten über die

Herstellung, Ein- und Ausfuhr von teilfluorkohlenwasserstoffhaltigen Polyolen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014;

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/661 der Kommission vom 25. April 2019, die das ordnungsgemäße Funktionieren des elektronischen Quotenregisters für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen gewährleistet, zur Festlegung der allgemeinen betrieblichen Anforderungen für die Eintragung in das gemäß des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014;

gestützt auf die vorläufige Entschließung des Ministerrats, angenommen auf der Sitzung vom 31. Juli 2019;

nach Einholung der Stellungnahmen der zuständigen Kommissionen der Abgeordnetenkammer und des Senats der Republik;

gestützt auf die Entschließung des Ministerrats, angenommen auf der Tagung vom 21. November 2019;

Auf Vorschlag des Ministers für europäische Angelegenheiten und des Justizministers im Einvernehmen mit dem Minister für Umwelt und Schutz des Territoriums und des Meeres;

Und mana

folgende Gesetzesverordnung:

Art. 1 - Geltungsbereich

 

  1. Dieser Erlass enthält die Sanktionsdisziplin für die Verletzung der Pflichten gemäß Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, nachfolgend «Verordnung (EU) Nr. 517/2014 » und die dazugehörigen Durchführungsverordnungen der Europäischen Kommission, umgesetzt mit dem Dekret des Präsidenten der Republik vom 16. November 2018, Nr. 146.
  1. In Fällen, in denen in diesem Dekret verwaltungsrechtliche Sanktionen vorgesehen sind, bleibt die Anwendung strafrechtlicher Sanktionen gültig, wenn die Tatsache eine Straftat darstellt.

Art. 2 - Begriffsbestimmungen

 

  1. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und in Artikel 2 des Dekrets des Präsidenten der Republik, Nr. 146 von 2018.

 

Art. 3 - Verletzung der Pflichten aus Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 zur Vermeidung von Emissionen fluorierter Treibhausgase

  1. Wer vorsätzlich fluorierte Treibhausgase in die Atmosphäre freisetzt, wenn die Freisetzung als technische Folge der erlaubten Verwendung nicht erforderlich ist, wird mit einer Geldbuße von 20.000,00 € bis 100.000,00 € bestraft.
  1. Der Betreiber, der versehentlich fluorierte Treibhausgase freisetzt und im Falle eines Lecks von fluorierten Treibhausgasen die entsprechende Reparatur nicht unverzüglich und in jedem Fall spätestens 5 Tage nach Feststellung des Lecks durchführt, wird mit bestraft eine finanzielle Verwaltungssanktion von 5.000,00 € bis 25.000,00 €.
  1. Der Betreiber, der innerhalb eines Monats nach der Reparatur der Geräte, die den Dichtheitsprüfungen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014, nicht unter Verwendung natürlicher Personen im Besitz der in Artikel 7 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 146 von 2018 oder im Sinne von Artikel 13 desselben Dekrets wird die Überprüfung der Wirksamkeit der durchgeführten Reparatur mit einer finanziellen Verwaltungssanktion von 5.000,00 Euro bis 15.000,00 Euro bestraft.

Art. 4 - Verletzung der Pflichten aus Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 zur Verlustkontrolle

  1. Der Betreiber, der die Leckkontrollpflichten nicht gemäß den Fristen und Verfahren gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014, wird mit einer Geldbuße von 5.000,00 € bis 15.000,00 € geahndet.

Art. 5 - Verletzung der Pflichten aus Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 zu Lecksuchsystemen

  1. Der Betreiber der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a) bis d) der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und die fluorierte Treibhausgase in Mengen von mindestens 500 Tonnen CO2-Äquivalent enthalten, die nicht mit einem Leckerkennungssystem ausgestattet sind, das Leckagen an denselben Betreiber oder ein Wartungsunternehmen melden kann, wird mit a . bestraft Geldbuße von 10.000,00 € bis 100.000,00 €.
  1. Der Betreiber der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben f) und g) der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und mit fluorierten Treibhausgasen in Mengen von mindestens 500 Tonnen CO2-Äquivalent, installiert ab dem 1. Januar 2017, die diese Ausrüstung nicht mit einem Leckerkennungssystem ausstattet, das an denselben Betreiber oder eine Wartung melden kann Unternehmen Verluste, wird mit einer Geldbuße von 10.000,00 € bis 100.000,00 € geahndet.
  1. Der Betreiber der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a) bis d) der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Buchstabe g) enthalten und fluorierte Treibhausgase in Mengen von mindestens 500 Tonnen CO2-Äquivalent enthalten und mit einem Leckerkennungssystem ausgestattet sind, das an die Betreiber selbst oder an ein Wartungsunternehmen, werden Schäden, die diese Systeme nicht mindestens alle zwölf Monate überprüfen, mit einer Geldbuße in Höhe von 10.000,00 € bis 100.000,00 € geahndet.
  1. Der Betreiber der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f) der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und mit fluorierten Treibhausgasen in Mengen von mindestens 500 Tonnen CO2-Äquivalent, installiert ab dem 1. Januar 2017, ausgestattet mit einem Leckerkennungssystem, das dem gleichen Betreiber oder einem Schadensunterhaltsunternehmen melden kann, das diese Systeme nicht mindestens alle sechs Jahre überprüft, wird mit einer Geldbuße von 10.000,00 € bis 100.000,00 € geahndet.

Art. 6 - Verletzung der Pflichten aus Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über die Führung der in der Datenbank geführten Register gemäß der Verordnung des Präsidenten der Republik Nr. 146/2018

  1. Die zertifizierten Unternehmen im Sinne von Artikel 8 des Präsidialerlasses n. 146 von 2018 oder die in Artikel 13 desselben Dekrets genannten oder bei Unternehmen, die nicht der Zertifizierungspflicht unterliegen, die zertifizierten natürlichen Personen nach Artikel 7 desselben Dekrets oder die in Artikel 13 des gleichen Dekrets, die sie nicht in die in Artikel 16 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 146 von 2018 werden die in Artikel 16 Absätze 4, 5 und 7 des gleichen Dekrets genannten Informationen innerhalb von dreißig Tagen ab dem Datum des Eingriffs mit einer finanziellen Verwaltungssanktion von 1.000,00 € bis 15.000,00 € geahndet.

Art. 7 - Verletzung der Pflichten aus Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 zur Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase

  1. Der Betreiber von stationären Kälteanlagen, stationären Klimaanlagen, stationären Wärmepumpen, Kühlaggregaten von Kühlfahrzeugen und -anhängern, stationären Anlagen, die fluorierte Treibhausgas-Lösungsmittel enthalten, stationären Anlagen des Brandschutzes und ortsfesten elektrischen Schaltern, die sich nicht im Besitz befindlicher natürlicher Personen bedienen der Bescheinigung nach Artikel 7 des Dekrets des Präsidenten der Republik, n. 146 von 2018 oder in den anwendbaren Fällen des in Artikel 13 des gleichen Dekrets genannten bei der Rückgewinnung von fluorierten Gasen aus den vorgenannten Geräten während ihrer Reparatur und Wartung, um ihr Recycling, ihre Regeneration zu gewährleisten o Vernichtung, wird mit einer Geldbuße in Höhe von 10.000,00 € bis 100.000,00 € geahndet.
  1. Das Unternehmen, das einen Behälter nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014, die vor der Entsorgung des Containers nicht dafür sorgt, dass die darin enthaltenen fluorierten Gase zurückgewonnen werden, um deren Recycling, Regeneration oder Vernichtung sicherzustellen, wird mit einer Geldverwaltungsstrafe von 7.000,00 bis 100.000,00 Euro, XNUMX Euro geahndet.
  1. Unternehmen, die die Rückgewinnung von fluorierten Gasen aus Klimaanlagen von Kraftfahrzeugen durchführen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/40 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 fallen, ausgenommen die Tätigkeit, die keine vorbeugende oder nachträgliche Rückgewinnung der fluorierten Gase aus den Anlagen selbst mit Personal, das nicht über die in Artikel 9 Absatz 1 des Präsidialerlasses Nr. 146 von 2018 oder die in Artikel 13 desselben Dekrets genannte werden mit einer Geldstrafe von 7.000,00 Euro bis 100.000,00 Euro bestraft.
  1. Die vorgesehenen Strafen für die ordnungsgemäße Entsorgung von Produkten und Geräten gemäß der Abfallgesetzgebung gemäß Gesetzesdekret vom 3. April 2006, n. 152.

Art. 8 - Verletzung der Pflichten aus Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 zur Zertifizierung

  1. Die natürlichen Personen, die die in Artikel 10 Absätze 1 Buchstaben a), b), c) und 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014, ohne im Besitz der entsprechenden Bescheinigung oder Bescheinigung gemäß den Artikeln 7 und 9 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 146 von 2018 oder die in Artikel 13 desselben Dekrets genannte werden mit einer Geldstrafe von 10.000,00 € bis 100.000,00 € geahndet.
  1. Die Unternehmen, die die in Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014, ohne im Besitz der entsprechenden Bescheinigung zu sein, die gemäß Artikel 8 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 146 von 2018 oder die in Artikel 13 desselben Dekrets genannte werden mit einer Geldstrafe von 10.000,00 € bis 100.000,00 € geahndet.
  1. Das Unternehmen, das die Installation, Reparatur, Wartung, Instandhaltung oder Demontage von ortsfesten Kälteanlagen, ortsfesten Klimaanlagen, stationären Wärmepumpen und Brandschutzgeräten einem Unternehmen anvertraut, das nicht über die entsprechende Bescheinigung gemäß Artikel 8 der Verordnung vom der Präsident der Republik n. 146 des Jahres 2018 oder die in Artikel 13 desselben Dekrets genannte wird mit einer Geldstrafe von 10.000,00 € bis 100.000,00 € geahndet.
  1. Die in Artikel 5 des Präsidialerlasses Nr. 146 von 2018, sowie die Konformitätsbewertungsstellen der Ausbildungszertifizierungsstellen gemäß Artikel 6 desselben Dekrets, die dem Ministerium für Umwelt und Schutz des Hoheitsgebiets und des Meeres jeweils bis zum 31. März nicht übermittelt werden Jahr, den Bericht über die von ihnen im Vorjahr durchgeführten Tätigkeiten, werden mit einer Geldbuße von € 1.000,00 bis € 5.000,00 geahndet.
  1. Die in Artikel 5 des Präsidialerlasses Nr. 146 von 2018, die nicht im Register nach Artikel 15 des Präsidialerlasses Nr. 146 des Jahres 2018, innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Erhalt der Benennung, mit einer Geldbuße von 150,00 € bis 1.000,00 € geahndet.
  1. Die Ausbildungszertifizierungsstellen im Sinne von Artikel 6 des Präsidialerlasses Nr. 146 von 2018, die die Namen der natürlichen Personen, die das Zertifikat erhalten haben, der Konformitätsbewertungsstelle, die es zertifiziert hat, nicht innerhalb von 10 Tagen nach dem Ausstellungsdatum des Zertifikats übermitteln, werden mit einer finanziellen Verwaltungssanktion ab 150,00 Euro bestraft bis 1.000,00 Euro.
  1. Die Nichteinhaltung der in Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 146 des Jahres 2018 von den benannten Zertifizierungsstellen und den Konformitätsbewertungsstellen von Zertifizierungsstellen wird mit einer Geldbuße von 150,00 bis 1.000,00 Euro geahndet.
  1. Die in den Artikeln 6, 7, 8, 9 und 10 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 146 von 2018, die sich nicht in das in Artikel 15 des gleichen Dekrets genannte nationale Telematikregister eintragen lassen, werden mit einer Geldstrafe von 150,00 bis 1.000,00 Euro bestraft.

Art. 9 - Verletzung der Pflichten aus Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über Vermarktungsbeschränkungen

  1. Wer die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 mit einem späteren Herstellungsdatum als dem in derselben Anlage angegebenen, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu neun Monaten oder mit einer Geldstrafe von 50.000,00 Euro bis 150.000,00 Euro bestraft.
  1. Die Sanktion nach Absatz 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen von Rüstungsgütern und Rüstungsgütern nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014.
  1. Unternehmen, die fluorierte Treibhausgase an Einzelpersonen oder Unternehmen liefern, die nicht über die entsprechende Bescheinigung oder Bescheinigung gemäß den Artikeln 7, 8, 9 und 13 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 146 des Jahres 2018 für die in Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014, unabhängig von der angewandten Verkaufsmethode, mit einer Geldbuße von 1.000,00 € bis 50.000,00 € geahndet.
  1. Natürliche Personen oder Unternehmen, die fluorierte Treibhausgase für die in Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014, ungeachtet der verwendeten Verkaufsmethoden, ohne im Besitz der entsprechenden Bescheinigung oder Bescheinigung zu sein, die gemäß den Artikeln 7, 8, 9 und 13 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 146 des Jahres 2018, werden mit einer Geldbuße von 1.000,00 € bis 50.000,00 € geahndet.
  1. Unternehmen, die nicht hermetisch versiegelte Geräte mit fluorierten Treibhausgasen an Endverbraucher liefern, unabhängig von der verwendeten Verkaufsmethode, ohne die in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe d) des Präsidentenerlasses der Republik genannte Käufererklärung einzuholen n. 146 des Jahres 2018, werden mit einer Geldbuße von 1.000,00 € bis 50.000,00 € geahndet.
  1. Unternehmen, die fluorierte Treibhausgase für die in Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014, ungeachtet der verwendeten Verkaufsmethoden, die nicht in die in Artikel 16 des Präsidialerlasses Nr. 146 von 2018, die dort in Absatz 2 gemachten Angaben, werden mit einer Geldbuße von 500,00 € bis 5.000,00 € geahndet.
  1. Unternehmen, die nicht hermetisch versiegelte Geräte, die fluorierte Treibhausgase enthalten, an Endverbraucher liefern, ungeachtet der angewandten Verkaufsmethoden, die nicht in die in Artikel 16 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 146 des Jahres 2018, die dort in Absatz 3 gemachten Angaben, werden mit einer Geldbuße von 500,00 € bis 5.000,00 € geahndet.

Art. 10 - Verletzung der Pflichten aus Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über Kennzeichnung und Informationen zu Produkten und Geräten

  1. Wer die in Artikel 12 Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014, sowie die in Artikel 12 Absätze 6 bis 12 genannten fluorierten Treibhausgase, die nicht nach den Bestimmungen und Verfahren des gleichen Artikels gekennzeichnet sind, wird mit einer Geldstrafe von 5.000,00 Euro je 50.000,00 Euro bestraft.
  1. Die gleiche Sanktion wird verhängt, wenn das Etikett nicht dem Format entspricht, das in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068 und den Bestimmungen von Artikel 19 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 146 von 2018.

Art. 11 - Verletzung der Pflichten aus Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 zur Verwendungskontrolle

  1. Wer Schwefelhexafluorid für die in Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu neun Monaten oder mit Geldstrafe von 50.000,00 € bis 150.000,00 € bestraft.
  1. Wer gegen das Verbot nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014, wird mit einer Geldbuße von 10.000,00 € bis 100.000,00 € geahndet.

 

Art. 12 - Verletzung der Pflichten aus Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über die Vorbelastung von Geräten mit teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffen

  1. Wer mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen beladene Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen in Verkehr bringt, ohne im Besitz der Genehmigungen nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung zu sein, wird mit einer Geldbuße in Höhe von 50.000,00 Euro bestraft 150.000,00 Euro.
  1. Wer mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen beladene Kälte- und Klimageräte sowie Wärmepumpen in Verkehr bringt, ohne die nach den Verfahren der Durchführungsverordnung (EU) 2016/879 erstellte Konformitätserklärung vorzulegen, wird mit einer Verwaltungssanktion bestraft. pekuniär von 5.000,00 € bis 50.000,00 €.

Art. 13 - Verletzung der Pflichten aus den Artikeln 15, 16 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über die Verringerung der Menge der in Verkehr gebrachten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe, die Zuteilung von Quoten, die Übertragung von Quoten und Genehmigungen für die Verwendung von Quoten

 

  1. Hersteller und Importeure oder der Alleinvertreter, der den Auftrag eines Herstellers oder Importeurs erhalten hat, der eine Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe, auch in vorgemischtem Polyol enthalten, in Verkehr bringt, ohne die Zuteilung der entsprechenden Quote gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014, werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu neun Monaten oder mit Geldstrafe von 50.000,00 € bis 150.000,00 € bestraft.
  1. Hersteller und Importeure oder der Alleinvertreter, der von einem Hersteller oder Importeur den Auftrag erhalten hat, eine Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe, die auch in vorgemischtem Polyol enthalten sind, in Verkehr zu bringen, ohne die Übertragung einer Quote gemäß Artikel 18 Absatz . erhalten zu haben 1, der Verordnung (EU) Nr. 517/2014, werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu neun Monaten oder mit Geldstrafe von 50.000,00 € bis 150.000,00 € bestraft.
  1. Hersteller und Importeure oder der Alleinvertreter, der den Auftrag eines Herstellers oder Importeurs erhalten hat, die teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe, einschließlich der in vorgemischten Polyolen enthaltenen, in größeren Mengen in Verkehr bringen, als gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 oder in größeren Mengen als die gemäß § 18 Abs. 1 derselben Verordnung abgeführten Mengen werden mit einer Geldbuße von 50.000,00 € bis 150.000,00 € geahndet.
  1. Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Sanktionen gelten nicht für Hersteller und Importeure oder in den Fällen nach Artikel 15 Absatz 2 der (EU ) n. 517/2014.

Art. 14 - Verletzung der Pflichten aus Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über die Eintragung in das elektronische Quotenregister für die Vermarktung von teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen

  1. Hersteller und Importeure, d. h. der Alleinvertreter, der den Auftrag eines Herstellers oder Importeurs erhalten hat, der teilfluorierte Kohlenwasserstoffe zu den in Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 517 Buchstaben a) bis f) der Verordnung (EU) genannten Zwecken liefert n . 2014/XNUMX ohne Anmeldung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014, werden mit einer Geldbuße von 5.000,00 € bis 50.000,00 € geahndet.
  1. Die gleiche Sanktion gilt für Unternehmen, die teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe zu den in Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 517 Buchstaben a) bis f) der Verordnung (EU) Nr. 2014 genannten Zwecken erhalten. 17/517 ohne Registrierung gemäß Artikel 2014 der Verordnung (EU) Nr. XNUMX/XNUMX.
  1. Geräteimporteure, die vorbefüllte Geräte in Verkehr bringen, die nicht vermarktete teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten, bevor sie solche Geräte ohne Register gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014, werden mit einer Geldbuße von 5.000,00 € bis 50.000,00 € geahndet.
  1. Zum Zwecke der Eintragung in das elektronische Quotenregister für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 werden Unternehmen, die der Europäischen Kommission die von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/661 geforderten Informationen nicht übermitteln, mit einer Geldbuße in Höhe von 5.000,00 € bis 50.000,00 € geahndet.

Art. 15 - Verletzung der Pflichten aus Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 betreffend Mitteilungen über Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Verwendung als Rohstoff und die Vernichtung der in den Anhängen I und II der Verordnung aufgeführten Stoffe

  1. Der Hersteller, der Einführer oder der Alleinvertreter, der den Auftrag von einem Hersteller oder Einführer erhalten hat, und der Ausführer, der die in der Mitteilung nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) genannten Verpflichtungen nicht erfüllt n. 517/2014, wird mit einer Geldbuße von 1.000,00 € bis 10.000,00 € geahndet.
  1. Ein Unternehmen, das im vorangegangenen Kalenderjahr eine Tonne oder 1000 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr an fluorierten Treibhausgasen und anderen in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 517/2014, die den Kommunikationspflichten nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014, wird mit einer Geldbuße von 1.000,00 € bis 10.000,00 € geahndet.
  1. Das Unternehmen, das im vorangegangenen Kalenderjahr als Rohstoff 1000 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr an fluorierten Treibhausgasen und anderen Gasen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 517/2014, die den Kommunikationspflichten nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014, wird mit einer Geldbuße von 1.000,00 € bis 10.000,00 € geahndet.
  1. Das Unternehmen, das Produkte und Ausrüstungen in Verkehr bringt, die 500 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr an fluorierten Treibhausgasen und anderen in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 517/2014, die den in Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung genannten Kommunikationspflichten nicht nachkommt (EU) Nr. 517/2014, wird mit einer Geldbuße von 1.000,00 € bis 10.000,00 € geahndet.
  1. Der Hersteller, der Importeur, d. h. der Alleinvertreter, der den Auftrag von einem Hersteller oder Importeur erhalten hat, und der Exporteur, der im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 10.000 Tonnen CO2-Äquivalente an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen in Verkehr gebracht hat, was nicht die Richtigkeit der an die Europäische Kommission übermittelten Daten gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 von einer unabhängigen Kontrollstelle, wird mit einer Geldbuße von 500,00 € bis 5.000,00 € geahndet.
  1. Der Importeur von mit teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen beladenen Geräten gemäß Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 517 der Verordnung (EU) Nr. 2014/XNUMX, das ist der einzige Vertreter, der das Mandat von einem Importeur erhalten hat, der sich nicht um die unabhängige Kontrolle der Richtigkeit der Dokumentation zu den darin enthaltenen Bestimmungen und der Konformitätserklärung nach der Durchführungsverordnung (EU) 2016/879, wird mit einer Geldbuße von € 500,00 bis € 5.000,00 geahndet.
  1. Wer die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Informationen unvollständig, unrichtig oder in sonstiger Weise gegen die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 wird mit einer Geldbuße von 500,00 € bis 1.000,00 € geahndet.

Art. 16 - Verfahren zur Verhängung von Sanktionen

  1. Die Überwachungs- und Bewertungstätigkeit zur Verhängung der in diesem Dekret vorgesehenen verwaltungsrechtlichen Geldstrafen wird im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten vom Ministerium für Umwelt und Schutz des Territoriums und des Meeres ausgeübt, das Einsatz des Carabinieri Command for Environmental Protection (CCTA), des Higher Institute for Environmental Protection and Research (ISPRA), der Regional Environmental Protection Agency (ARPA) sowie des Zolls und der Monopole nach den mit der zuständigen nationalen Behörde vereinbarten Verfahren .
  1. Die Justizpolizeibeamten und -beamten können im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten auch die in diesem Erlass vorgesehenen Verstöße feststellen.
  1. Gemäß Artikel 13 des Gesetzes vom 24. November 1981, Nr. 689 können die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen zur Feststellung von Verletzungen ihrer jeweiligen Zuständigkeit alle zweckdienlichen Informationen einholen und Inspektionen, Besichtigungen und andere technische Maßnahmen durchführen sowie die vorsorgliche Beschlagnahme von Produkten oder Geräten oder Stoffen gemäß den ihnen zugewiesenen Befugnissen.
  1. Nach dem Ergebnis der Überprüfungsaktivitäten sendet das Ministerium für Umwelt und Schutz des Territoriums und des Meeres nach der Benachrichtigung der betroffenen Partei über den festgestellten Verstoß den entsprechenden Bericht an den örtlich zuständigen Präfekten zum Zweck der Verhängung die verwaltungsrechtlichen Sanktionen im Sinne dieses Dekrets gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 689 von 1981.
  1. Bei von der Zoll- und Monopolstelle festgestellten Verstößen werden die entsprechenden Sanktionen von den örtlich zuständigen Stellen der Zollstelle gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 689 von 1981.
  1. Die Verwaltungsbehörde mit der einstweiligen Verfügung oder der Strafrichter mit der Verurteilung kann je nach Schwere des Verstoßes die behördliche Einziehung des Stoffes, wie er ist oder in einem Produkt oder Gerät enthalten ist, anordnen. Jegliche Vernichtung des Stoffes erfolgt auf Kosten und Sorgfalt des Übertreters in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Gesetzesdekrets vom 3. April 2006, Nr. 152.
  1. Die ermäßigte Zahlung gemäß Artikel 16 des Gesetzes Nr. 689 von 1981.

Art. 17 - Einnahmen aus verwaltungsrechtlichen Geldstrafen

  1. Der Erlös der administrativen Geldstrafen für die in Artikel 16 genannten Verstöße wird nach Eingang des Staatshaushalts ausgezahlt.

Art. 18 - Finanzielle Invarianzklausel

  1. Diese Verordnung darf keine neuen oder höheren Belastungen der öffentlichen Finanzen nach sich ziehen.
  1. Die betroffenen öffentlichen Personen führen die in diesem Dekret vorgesehenen Tätigkeiten mit den nach geltendem Recht verfügbaren personellen, finanziellen und instrumentellen Ressourcen aus.

Art. 19 - Aufhebung

  1. Das Gesetzesdekret vom 5. März 2013, Nr. 26 wird aufgehoben. Dieser mit dem Staatssiegel versehene Erlass wird in die amtliche Sammlung der Rechtsakte der Italienischen Republik aufgenommen. Jeder Verantwortliche ist verpflichtet, ihn zu beachten und einhalten zu lassen.

Gegeben in Rom, am 5. Dezember 2019

MATTARELLA

Conte, Präsident des Rates von Ministerium

Amendola, Ministerin für Angelegenheiten Europäer

Bonafede, Justizminister

Costa, Umweltminister e

des Schutzes des Territoriums und der Meer

Gesehen, der Hüter der Siegel: Bonafede

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Verstöße und Sanktionen F-GAS

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